§ 1
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Nendorf und Umgebung" und hat den Sitz in Stolzenau, Ortsteil Nendorf. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stolzenau einzutragen und erhält danach den Zusatz "e. V.".
Gründungsversammlung war am 12. Februar 1998
§ 2
Der "Heimatverein Nendorf und Umgebung e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sinn und Zweck ist der Erhalt und die Steigerung der Lebensqualität in Nendorf und Umgebung!
Der Heimatverein Nendorf und Umgebung e. V. wurde 1998 gegründet. Vorausgegangen waren in Nendorf die Aktivitäten des Nendorfer Vereinskomitees und das Dorferneuerungsprogramm. Unsere Ziele sind die Förderung, Schutz und Mitgestaltung des dörflichen Lebens zum Erhalt und zur Steigerung der Lebensqualität in Nendorf und Umgebung. Das Tätigkeitsfeld ist daher groß und vielfältig. Ein Teil unserer aktiven Mitglieder befasst sich z. B. schwerpunktmäßig mit der Geschichte des Dorfes, ein anderer Teil z. B. ist besonders aktiv in der Arbeit mit Jugendlichen. Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz gehören zu unseren Aufgabengebieten, ebenso die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung und Gesundheit dienen und die Förderung des kulturellen Lebens. Das beinhaltet auch die Organisation von Veranstaltungen, Feiern und Ausflügen.
Menschen, die uns unterstützen möchten (durch Mitgliedschaft oder auch durch aktive Mitgestaltung) können sich bei den Vorstandmitgliedern melden oder das Kontaktformular der Homepage nutzen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Mitglieder werden können natürliche Personen.
§ 7
Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Namen der neuen Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 8
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Schäden, die den Verein betreffen, sofort unter Darlegung der Einzelheiten dem Vorstand zu melden.
§ 9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittdurch Ausschlußdurch Auflösungdurch Tod
(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden; er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
(3) der Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Vereinssatzung, gegen Anordnungen des Vorstandes oder gegen sonstige Vereinsanordnungen verstößt,wenn ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag über ein Jahr nach Ende des Geschäftsjahres trotz Mahnung und Hinweis auf die Ausschlußmöglichkeit nicht bezahlt hat.
(4) Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Vorstandes. Er wird dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Das Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats gegen den Ausschluß Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10
(1) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig.
(2) Die Mitgliederbeiträge dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
(3) Der Vorstand kann die Mitglieder ersuchen, sich an Tätigkeiten, die dem Vereinzweck dienen, zu beteiligen.
§ 11
Die Organe des Vereins sind der Vorstanddie Mitgliederversammlungder Beirat
§ 12
(1) Der alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzendender bzw. dem stellvertretenden Vorsitzendender bzw. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzendender Kassenwartin bzw. dem Kassenwarteiner Schriftführerin bzw. Schriftführer
(2) Nach der Gründungsversammlung wird die bzw. der 1. Vorsitzende, die bzw. der 2. stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwartin bzw. der Kassenwart in jedem die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer in jedem gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereinsvermögens die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung der Erlaß von Benutzungsordnungen für die Vereinseinrichtungen. (4) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer die/der Vorsitzende oder ihr/ihre/sein/seine Vertreter(in) sein muß.
(5) Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, deren zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beirat soll auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
§ 13
(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine Woche vorher zu erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 14
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - muß jeweils bis zum Endes des ersten Quartals des folgenden Geschäftsjahres stattgefunden haben.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen EntlastungWahl des Vorstandes und der BeiratsmitgliederFestsetzung der Höhe des MitgliedsbeitragesBeschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungauf Vorschlag des Vorstandes die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern, die die Vereinsziele besonders gefördert oder aber sich herausragende Verdienste im Verein erworben haben. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäftslage der Vereins dies erforderlich macht,wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand an alle Mitglieder zu erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind jedoch nur dann möglich, wenn vorher in der Tagesordnung darauf hingewiesen wurde, daß eine Satzungsänderung beabsichtigt ist.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 15
(1) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind erstmalig zwei Kassenprüferinnen oder/bzw. Kassenprüfer zu wählen. In jedem Folgejahr ist dann eine neue Kassenprüferin bzw. ein neuer Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen.
(2) Die Kassenprüferinnen oder/bzw. die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
(1) Die Auflösung der Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit ovn mindestens 2/3 aller Mitglieder.
(2) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von acht Monaten eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§17 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.